Schulbetrieb vom 07. bis zum 17. Jänner 2021
Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2020-0.834.140
Mit 07. Jänner 2021 treten ergänzende Maßnahmen gemäß COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2021/21) in Kraft. Sie gelten zunächst bis auf Weiteres und werden regelmäßig evaluiert sowie an die aktuelle epidemiologische Entwicklung angepasst.
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I wechseln ab 07. Jänner 2021 in den ortsungebundenen Unterricht. Die Schulen bleiben aber für Betreuung und pädagogische Unterstützung offen. Alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig vom beruflichen Hintergrund ihrer Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, können diese Betreuung und Unterstützung in Anspruch nehmen.
- Hygiene und Schulorganisation
- 1. Mund-Nasen-Schutz-Pflicht (ab Sekundarstufe I)
§ 9 Abs.4 & 5, 23 Abs. 2 & 3 & § 35 C-SchVO 2020/21, § 9 Abs. 6 SchPflG, § 45 Abs. 4 SchUG
In Schulen ab der Sekundarstufe I sind alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen.
Das Tragen eines MNS zählt zu den Pflichten von Schülerinnen und Schülern. Eine Verletzung dieser Pflichten löst entsprechende rechtliche Folgewirkungen aus. Jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
2. Unterricht
2.1 Distance-Learning auf der Sekundarstufe I
§§ 34 und 38 C-SchVO 2020/21
Schülerinnen und Schüler, die zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben zuhause keinen geeigneten Arbeitsplatz haben, über keinen Zugang zu IT-Endgeräten verfügen, die pädagogische Unterstützung benötigen oder die zuhause nicht betreut werden können, werden in der Schule beaufsichtigt und beim Lernen unterstützt. Das bedeutet auch, dass Schüler/innen aufgrund von psychosozialen Problemlagen an die Schule zurückgeholt werden können.
Die Schulleitung kann dies auch anordnen, wenn sie bei einer Schülerin oder einem Schüler einen entsprechenden Bedarf feststellt.